Satzung der Katholischen Landjugend Neufahrn
1. Entstehung
Die KLJ Neufahrn ist Nachfolger des Katholischen Burschenvereins Neufahrn und ist aus diesem hervorgegangen.
2. Auftrag
Die KLJ Neufahrn versteht sich als Weiterbildungs- und Aktionsgemeinschaft junger Menschen, gleich welcher Konfession und welchen Berufes.
Sie will den jungen Menschen die Möglichkeit geben, das rechte Verhältnis zu Gott, ihren Mitmenschen und sich selbst zu finden.
Sie übt Kritik, ist aber auch bereit, soweit es in ihren Kräften liegt, ihren Beitrag gewissenhaft, verantwortungsbewusst und selbstlos zu leisten.
Sie weiß sich mitverantwortlich für den ganzen ländlichen Raum, insbesondere für die Probleme in Neufahrn.
Sie weiß, dass Friede, Freiheit, Fortschritt und Ordnung nicht das Werk weniger Politiker sein können, sondern Aufgabe aller.
3. Eintrittsbestimmungen
Mitglied kann jeder Jugendliche, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, werden.
Zum passiven Mitglied wird automatisch, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat. Jedoch kann auf Antrag des Ausschusses über einen weiteren Verbleib als aktives Mitglied bis zum vollendeten 40. Lebensjahr abgestimmt werden.
Nach seiner Heirat kann das Mitglied selbst entscheiden, ob es passives oder aktives Mitglied sein möchte.
4. Geschäftsordnung
Weitere Regelungen unterliegen einer Geschäftsordnung, die der Ausschuss beschließt.
5. Beiträge
Die Generalversammlung bestimmt die Festlegung der Beiträge.
6. Satzungsänderungen
Die Satzungen können nur von der Generalversammlung geändert werden. Es ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder nötig.
7. Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung. Zu dieser müssen sämtliche Mitglieder mindestens eine Woche zuvor geladen werden.
Zu einem Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.
Ist der Verein im Rahmen der Satzung aufgelöst, so fließt nach Tilgung aller Verbindlichkeiten das Geld des Vereins einem noch zu bestimmenden karikativen Zweck zu. Das gesamte Vereinseigentum (Fahne, Protokollbücher, Krug, Maibaumbilder etc.) werden der Gemeinde Neufahrn für eventuelle historische Zwecke übereignet.
gültig seit der Generalversammlung am 26.03.2009
Geschäftsordnung der Katholischen Landjugend Neufahrn
1. Ämter und Wahl des Ausschusses
a) Der Ausschuss besteht aus 1. und 2. Vorstand, Schriftführer, Kassierer und vier Beisitzern.
b) Der Präses oder sein Stellvertreter kann zu den Ausschusssitzungen eingeladen werden. Er hat dann auch Stimmrecht. Der Präses hat nur beratende Funktion und ist in der Regel der Ortspfarrer oder Kaplan.
c) Der Ausschuss wird auf der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Er legt mindestens einmal im Jahr auf der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht ab.
2. Stimmrecht
Stimmrecht haben nur die aktiven Mitglieder.
Passive Mitglieder können jedoch das Stimmrecht erhalten, wenn die Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder damit einverstanden ist.
3. Vereinsbeiträge
Ein aktives Mitglied bezahlt 8,00 Euro, ein passives Mitglied 5,00 Euro Mitgliedsbeitrag im Jahr.
4. Ausschluss eines Mitglieds
Der Ausschuss kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Gründe hierfür sind dauernde Interesselosigkeit am Verein oder Handeln entgegen des Sinnes des Vereins.
5. Ehrenmitglieder
Der Ausschuss stimmt über die Ernennung eines Ehrenmitgliedes ab. Ein Ehrenmitglied muss sich besonders für den Verein engagiert haben und noch Mitglied im Verein sein.
6. Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann vom Ausschuss mit einfacher Mehrheit geändert werden.
gültig seit der Generalversammlung am 26.03.2009
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